Mediationsgesetz |
Das Mediationsgesetz ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rechts und regelt das Verfahren der außergerichtlichen Konfliktlösung, auch bekannt als Mediation. Es wurde am 21. Juli 2012 verabschiedet und trat am 26. Juli 2012 in Kraft. Das Ziel des Mediationsgesetzes ist es, die Mediation als alternative Streitbeilegungsmethode zu fördern und zu stärken, um so die Gerichte zu entlasten und den Bürgerinnen und Bürgern eine schnelle und kostengünstige Konfliktlösung zu ermöglichen.
Inhalt des Mediationsgesetzes Das Mediationsgesetz besteht aus insgesamt 12 Paragraphen und regelt alle wichtigen Aspekte der Mediation, angefangen von der Definition und den Grundsätzen bis hin zur Durchführung und den rechtlichen Folgen einer Mediation. Im Folgenden werden die wichtigsten Inhalte des Mediationsgesetzes näher erläutert.
- § 1 Anwendungsbereich
Der erste Paragraph des Mediationsgesetzes legt den Anwendungsbereich fest. Demnach gilt das Gesetz für alle Mediationsverfahren, die in Deutschland durchgeführt werden, unabhängig davon, ob sie von privaten oder staatlichen Stellen angeboten werden.
- § 2 Begriffsbestimmungen
In diesem Paragraphen werden die wichtigsten Begriffe des Mediationsgesetzes definiert. Dazu gehören unter anderem der Mediator, die Mediation, die Parteien und die Vertraulichkeit.
- § 3 Grundsätze der Mediation
Gemäß diesem Paragraphen müssen Mediationsverfahren auf Freiwilligkeit, Eigenverantwortlichkeit und Vertraulichkeit basieren. Zudem müssen die Parteien über die Ziele und den Ablauf der Mediation informiert werden.
- § 4 Mediator
Hier werden die Anforderungen an einen Mediator festgelegt. Demnach muss dieser unabhängig, neutral und unparteiisch sein. Zudem muss er über die nötige Ausbildung und Erfahrung verfügen.
- § 5 Durchführung der Mediation
Dieser Paragraph regelt den Ablauf der Mediation. So müssen die Parteien über die Möglichkeit der Mediation informiert werden und es muss eine schriftliche Vereinbarung über den Ablauf und die Mediationskosten getroffen werden.
- § 6 Vertraulichkeit
Die Vertraulichkeit ist ein zentraler Grundsatz der Mediation und wird in diesem Paragraphen näher erläutert. Demnach dürfen alle Informationen, die im Rahmen der Mediation ausgetauscht werden, nicht in einem gerichtlichen Verfahren verwendet werden.
- § 7 Beendigung der Mediation
Hier wird geregelt, unter welchen Umständen die Mediation beendet werden kann. Dies kann beispielsweise durch eine Einigung der Parteien oder durch den Abbruch durch einen der Beteiligten erfolgen.
- § 8 Kosten der Mediation
Die Kosten der Mediation werden in diesem Paragraphen behandelt. Demnach müssen die Parteien die Kosten in der Regel selbst tragen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Kosten von einer Partei oder gemeinsam übernommen werden.
- § 9 Verjährung
In diesem Paragraphen wird die Verjährungsfrist für Ansprüche geregelt, die im Rahmen der Mediation entstanden sind. Diese beträgt in der Regel drei Jahre.
- § 10 Gerichtsverfahren
Hier wird festgelegt, dass ein Gerichtsverfahren ausgesetzt werden kann, wenn die Parteien sich für eine Mediation entscheiden. Zudem können gerichtliche Entscheidungen aufgehoben werden, wenn die Parteien sich einvernehmlich auf eine Mediation geeinigt haben.
- § 11 Rechtsanwalt und Mediation
Dieser Paragraph regelt die Rolle des Rechtsanwalts in der Mediation. So kann dieser als Mediator tätig werden, jedoch nicht gleichzeitig als Anwalt einer Partei.
- § 12 Übergangsregelung
Zum Abschluss wird in diesem Paragraphen eine Übergangsregelung für bereits laufende Mediationsverfahren festgelegt. Diese können auch nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes weitergeführt werden.
Zusammenfassung Das deutsche Mediationsgesetz trat am 26. Juli 2012 in Kraft und fördert die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation, um Gerichte zu entlasten und Bürgern eine effiziente und kostengünstige Alternative zu bieten. Es umfasst 12 Paragraphen, die unter anderem den Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Grundsätze, Anforderungen an Mediatoren und den Ablauf der Mediation regeln. Zudem wird die Vertraulichkeit der Mediation geschützt und die Kostenfragen sowie die Möglichkeit, gerichtliche Verfahren zugunsten einer Mediation auszusetzen, geregelt. Rechtsanwälte können als Mediatoren agieren, jedoch nicht in doppelter Funktion als Anwalt einer Partei.
Synonyme:
MediationsG
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