Glossar Mediation

Durchführung der Mediation

Begriff Definition
Durchführung der Mediation

Das Mediationsgesetz stellt hohe Anforderungen an die Durchführung von Mediationsverfahren, um eine qualitativ hochwertige und effektive Konfliktlösung zu gewährleisten. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sorgt für Transparenz, Fairness und Vertrauen im Verfahren und trägt somit maßgeblich zum Erfolg der Mediation bei.

  1. Freiwilligkeit und Vertraulichkeit
    Gemäß § 5 Absatz 1 des Mediationsgesetzes muss die Mediation auf freiwilliger Basis erfolgen. Das bedeutet, dass alle beteiligten Parteien frei entscheiden können, ob sie an der Mediation teilnehmen möchten oder nicht. Zudem ist die Vertraulichkeit der Mediation gesetzlich festgeschrieben. Das bedeutet, dass alle im Rahmen der Mediation erlangten Informationen und Dokumente vertraulich behandelt werden und nicht in anderen Verfahren verwendet werden dürfen.

  2. Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators
    Gemäß § 5 Absatz 2 des Mediationsgesetzes muss der Mediator unabhängig und neutral sein. Das bedeutet, dass er weder persönlich noch wirtschaftlich von einer Partei abhängig sein darf und keine Interessenkonflikte haben darf. Zudem muss er während des gesamten Verfahrens neutral und unparteiisch agieren und darf keine Entscheidungen für die Parteien treffen.

  3. Qualifikation des Mediators
    Gemäß § 5 Absatz 3 des Mediationsgesetzes muss der Mediator über eine geeignete Qualifikation verfügen. Diese kann durch eine abgeschlossene Mediationsausbildung oder durch eine langjährige Berufserfahrung im Bereich der Konfliktlösung erworben werden. Zudem muss der Mediator regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem neuesten Stand zu halten.

  4. Informationspflichten des Mediators
    Gemäß § 5 Absatz 4 des Mediationsgesetzes muss der Mediator die Parteien über den Ablauf, die Kosten und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Mediation informieren. Zudem muss er sie über die Freiwilligkeit, Vertraulichkeit und Neutralität des Verfahrens aufklären. Auch über seine Qualifikation und eventuelle Interessenkonflikte muss der Mediator die Parteien informieren.

  5. Schriftliche Mediationsvereinbarung
    Gemäß § 5 Absatz 5 des Mediationsgesetzes müssen die Parteien eine schriftliche Mediationsvereinbarung abschließen, in der die Rahmenbedingungen der Mediation festgehalten werden. Dazu gehören unter anderem die Namen der Parteien, der Mediator, der Gegenstand des Konflikts und die Kosten der Mediation.

  6. Durchführung der Mediation
    Gemäß § 5 Absatz 6 des Mediationsgesetzes müssen die Parteien aktiv an der Mediation teilnehmen und sich bemühen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Mediator unterstützt sie dabei, indem er die Kommunikation zwischen den Parteien fördert und sie bei der Suche nach Lösungen unterstützt. Zudem muss der Mediator sicherstellen, dass das Verfahren fair und ausgewogen abläuft.

  7. Beendigung der Mediation
    Gemäß § 5 Absatz 7 des Mediationsgesetzes endet die Mediation entweder durch eine einvernehmliche Lösung des Konflikts oder durch eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens. In beiden Fällen wird eine Abschlussvereinbarung von den Parteien und dem Mediator unterzeichnet. Kommt es zu keiner Einigung, kann die Mediation jederzeit beendet werden.

Zusammenfassung
Das Mediationsgesetz fordert für Mediationsverfahren Freiwilligkeit, Vertraulichkeit, sowie die Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators. Der Mediator muss qualifiziert sein und die Parteien über das Verfahren aufklären. Eine schriftliche Vereinbarung legt die Rahmenbedingungen fest. Die Parteien müssen aktiv mitarbeiten, um eine Lösung zu finden, und das Verfahren endet mit einer Einigung oder der beiderseitigen Entscheidung zur Beendigung.

Synonyme: MediationsG § 5
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