Grundsätze der Mediation |
Für die Mediation gelten insbesondere vier wichtige Grundsätze:
- Freiwilligkeit
Freiwilligkeit bedeutet, dass die Medianden grundsätzlich ohne jeglichen Zwang entscheiden können, ob sie eine Mediation durchführen möchten, wann dies geschehen soll und welcher Mediator sie dabei begleiten darf. Auch im Verlauf des Mediationsverfahrens muss die Freiwilligkeit als Grundsatz gewahrt bleiben. Bestandteil vieler Mediationsvereinbarungen ist daher ein Passus, dass alle Beteiligten das Verfahren zu jedem Zeitpunkt beenden können. Nur durch die Freiwilligkeit kann eine für alle Beteiligten akzeptable und auch zukünftig tragfähige Lösung kreiert werden.
- Eigenverantwortlichkeit
Zu den weiteren Grundsätzen der Mediation gehört, dass die Medianden die Konfliktlösung eigenverantwortlich entwickeln. Die Eigenverantwortlichkeit schließt aus, dass der Mediator Lösungsvorschläge festsetzt. Ganz im Gegenteil achtet der Mediator nur darauf, dass die Regeln des Mediationsverfahrens eingehalten werden. Seine Unterstützung auf dem Weg zur Konfliktlösung erfolgt durch die Verhandlungsführung.
- Informiertheit
Der Grundsatz der Informiertheit bedeutet in der Mediation, dass der Mediator seine Medianden vorab über alle relevanten Tatsachen informiert. Falls er Angaben zur Rechtslage machen kann, wird er auch hierüber unterrichten, sofern dies nicht dem Grundsatz der Neutralität des Mediators widerspricht. Durch die Informiertheit kann sichergestellt werden, dass die Medianden eine auch zukunftsorientiert ausgerichtete Konfliktlösung erarbeiten können, die später nicht wegen Unwissenheit zu einer neuen Auseinandersetzung führt.
- Vertraulichkeit
Letztendlich stellt der Grundsatz der Vertraulichkeit sicher, dass alle in der Mediation offenbarten Details und Informationen bei einem potenziell nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht verwendet werden und auch sonst nicht an die Öffentlichkeit geraten. Aus diesem Grund wird die Verpflichtung zur Vertraulichkeit auch erörtert und als Regel im Mediationsvertrag festgelegt. Auch der Mediator darf gegenüber Dritten keine Inhalte aus der Mediation bekanntgeben. Dies gilt auch für die ihm offenbarten Informationen von den Medianden selbst.
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