Glossar Mediation

Rechtsanwalt und Mediation

Begriff Definition
Rechtsanwalt und Mediation

§ 11 des Mediationsgesetzes befasst sich mit der Rolle des Rechtsanwalts in der Mediation. In diesem Abschnitt werden spezifische Regeln und Vorschriften aufgestellt, die Rechtsanwälte bei der Teilnahme an einer Mediation beachten müssen. Im Folgenden werden diese Regeln näher erläutert.

  1. Allgemeine Pflichten des Rechtsanwalts
    Gemäß § 11 Absatz 1 des Mediationsgesetzes gilt für Rechtsanwälte in der Mediation die allgemeine Pflicht zur Verschwiegenheit. Dies bedeutet, dass der Rechtsanwalt alle Informationen, die ihm im Rahmen der Mediation bekannt werden, vertraulich behandeln muss. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf die Parteien und andere an der Mediation beteiligte Personen.
    Des Weiteren ist der Rechtsanwalt gemäß § 11 Absatz 2 des Mediationsgesetzes verpflichtet, die Parteien über die Ziele und den Ablauf der Mediation sowie über die Rechtsfolgen einer Einigung aufzuklären. Er muss auch darauf hinweisen, dass die Mediation freiwillig ist und die Parteien jederzeit die Möglichkeit haben, die Mediation abzubrechen.

  2. Rolle des Rechtsanwalts als Mediator
    Gemäß § 11 Absatz 3 des Mediationsgesetzes dürfen Rechtsanwälte in der Mediation sowohl als Rechtsbeistand einer Partei als auch als Mediator tätig sein. Dies bedeutet, dass ein Rechtsanwalt sowohl die Interessen seiner Mandanten vertreten als auch als unabhängiger Mediator die Mediation leiten kann.
    Allerdings muss der Rechtsanwalt in seiner Rolle als Mediator gemäß § 11 Absatz 4 des Mediationsgesetzes eine neutrale und unparteiische Haltung einnehmen. Er darf keine einseitige Beratung oder Vertretung einer Partei übernehmen und muss sicherstellen, dass alle Parteien gleich behandelt werden.

  3. Verbot der Rechtsberatung während der Mediation
    Gemäß § 11 Absatz 5 des Mediationsgesetzes ist es dem Rechtsanwalt während der Mediation nicht erlaubt, Rechtsberatung zu leisten. Dies bedeutet, dass der Rechtsanwalt keine rechtlichen Fragen oder Probleme der Parteien lösen darf. Er kann lediglich auf die Möglichkeit hinweisen, dass eine bestimmte Frage oder ein bestimmtes Problem rechtlich relevant sein könnte.

  4. Verbot der Vertretung in gerichtlichen Verfahren
    Gemäß § 11 Absatz 6 des Mediationsgesetzes ist es dem Rechtsanwalt, der als Mediator tätig ist, untersagt, die Parteien in einem gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Dies bedeutet, dass ein Rechtsanwalt, der als Mediator fungiert, nicht gleichzeitig als Anwalt für eine der Parteien vor Gericht auftreten darf.

  5. Ausnahmen von den Verboten
    In einigen Fällen kann es Ausnahmen von den oben genannten Verboten geben. Gemäß § 11 Absatz 7 des Mediationsgesetzes kann der Rechtsanwalt beispielsweise in dringenden Fällen oder bei drohender Verjährung eine Ausnahme von dem Verbot der Rechtsberatung machen. Allerdings muss er in diesem Fall die Parteien über die Ausnahme informieren und sicherstellen, dass die Mediation dadurch nicht beeinträchtigt wird.

  6. Haftung des Rechtsanwalts
    Gemäß § 11 Absatz 8 des Mediationsgesetzes haftet der Rechtsanwalt, der als Mediator tätig ist, nicht für die Einhaltung der Mediationsgrundsätze oder für die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht durch die Parteien. Allerdings haftet er für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

  7. Beendigung der Mediation
    Gemäß § 11 Absatz 9 des Mediationsgesetzes endet die Mediation, sobald eine der Parteien einen Rechtsanwalt als Vertreter oder Beistand hinzuzieht. Dies bedeutet, dass der Rechtsanwalt, der als Mediator tätig war, seine Rolle als Mediator beenden muss, sobald eine Partei einen Anwalt hinzuzieht.

Zusammenfassung
§ 11 des Mediationsgesetzes regelt die Rolle von Rechtsanwälten in der Mediation, wobei diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und die Parteien über den Ablauf und die Rechtsfolgen aufklären müssen. Anwälte können als Parteivertreter oder als neutrale Mediatoren agieren, dürfen jedoch während der Mediation keine Rechtsberatung geben und nicht gleichzeitig eine Partei vor Gericht vertreten. In Ausnahmefällen sind Abweichungen möglich, und für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit haftet der Anwalt. Wird ein Rechtsanwalt hinzugezogen, endet die Mediation.

Synonyme: MediationsG § 11
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