Sehr häufig wird die Mediation mit anderen Verfahren der Konfliktbeilegung verwechselt, was beispielsweise auch beim Thema Schiedsverfahren geschieht. Bis auf die Tatsache, dass im Schiedsverfahren mediative Ansätze genutzt werden können, haben beide wenig gemeinsam. Ganz im Gegenteil: Bei einem Schiedsverfahren entscheidet der Schiedsmann über eine Streitigkeit zwischen zwei Parteien – bei einer Mediation hilft der Mediator den Parteien dabei, selbst eine Lösung zu finden!
Freiwilliges oder gesetzlich vorgeschriebenes Schiedsverfahren
In einem Schiedsverfahren entscheidet eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann über einen Konflikt. Die Konfliktparteien behalten in einem Schiedsverfahren jedoch ein hohes Maß an Einfluss und Kontrolle über die Art der Konfliktbeilegung. Die Entscheidung darüber verbleibt jedoch beim Schiedsrichter. Die Übertragung des Verfahrens auf den Schiedsrichter erfolgt entweder freiwillig oder ist aufgrund gültiger Gesetze vorgeschrieben. In einigen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen, Hessen, Bayern oder Thüringen ist es beispielsweise vorgeschrieben, dass Nachbarschaftsstreitigkeiten erst dann vor dem Gericht anhängig gemacht werden können, wenn ein Schiedsversuch unternommen wurde und erfolglos war.
Während beim Schiedsverfahren also eine Entscheidung durch den Schiedsrichter gefällt wird, verbleibt die Konfliktlösung bei der Mediation bei den Konfliktparteien. Der Mediator selbst trifft keine Entscheidung, sondern unterstützt die Parteien dabei, zu kommunizieren und selbst eine Lösung für ihren Konflikt zu finden.
Verwirrung durch ADR
Schiedsamt, Gütestelle, Verbraucherschlichtungsstellen, Mediatoren, Ombudsmänner und Güterichter – allein die vielen verschiedenen Begrifflichkeiten im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung (ADR) sorgen für Verwirrung. Früher war mit der außergerichtlichen Streitbeilegung noch die Schlichtung gemeint, die ebenfalls mediative Ansätze zeigt.
Das Schiedsamt hat es sich zur Aufgabe gemacht, weniger bedeutsame zivilrechtliche oder strafrechtliche Angelegenheiten beizulegen. Zu den Schiedspersonen gehören Schiedsmänner, Friedensrichter oder Schlichter, die Schiedsverfahren durchführen dürfen. Einige von ihnen sind auch befähigt, Mediationen und Schlichtungen anzubieten.
Schiedsverfahren vor dem Schiedsmann
Die Durchführung eines Schiedsverfahrens kann auch als Sühneversuch gesetzlich vorgeschrieben werden, bevor eine Privatklage oder ein Strafverfahren durchgeführt wird. Aus strafrechtlicher Sicht wird dies häufig in leichteren Fällen von Beleidigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Bedrohung, Vollrausch und Sachbeschädigung angeordnet. Der Schiedsmann kann jedoch auch freiwillig involviert werden, wenn er als Schlichter tätig werden soll. Der Schiedsmann arbeitet ehrenamtlich. Ehrenamtliche Schiedsmänner treffen auch keine Entscheidungen, sondern führen Vergleiche herbei. Aus diesen Vergleichen kann jedoch gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Verfahren vor der Gütestelle
Landesgesetze können bestimmen, dass eine Zivilklage erst dann zugelassen wird, nachdem von einer anerkannten Schieds- oder Gütestelle der Versuch einer einvernehmlichen Regelung gescheitert ist. Je nach Landesrecht ist dies häufig bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie in verschiedenen Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht, Ehrverletzungen und Ansprüchen aus dem Gleichbehandlungsgesetz so geregelt.
Bevor in diesen Fällen eine Klage eingereicht werden kann, muss ein Güteversuch unternommen werden. Hierüber muss ein potenzieller Kläger eine Bescheinigung vorlegen. Schiedspersonen dürfen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unbegrenzt schlichten. Ein daraus resultierender Vergleich ist vollstreckbar. Welches Verfahren von den Gütestellen angewendet wird, bleibt ihnen selbst überlassen. Sie bedienen sich jedoch häufig der Mediation oder der Schlichtung.
Außergerichtlichen Streitbeilegung bei Verbraucherschlichtungsstellen
In Verbraucherschlichtungsstellen arbeiten Streitmittler, die verschiedene Streitbeilegungsverfahren durchführen. Sie können sich demnach also auch die Mediation oder Schlichtung zunutze machen. Zuständig sind die Verbraucherschlichtungsstellen für die außergerichtliche Streitbeilegung für zivilrechtliche Angelegenheiten, an denen Unternehmer oder Verbraucher beteiligt sind.
Ombudsmänner & Schlichtungsstellen
Zahlreiche Branchen bieten Schlichtungen an und richten als Körperschaft Schlichtungsstellen ein, um außergerichtlich Streitfälle beizulegen. Hierzu gehören beispielsweise ärztliche Schlichtungsstellen oder Schlichtungsstellen von Kreditinstituten. Die gleiche Funktion erfüllt jedoch auch ein Ombudsmann. Ombudsmänner verstehen sich dabei eher als Bürgerbeauftragte, die Bürger bei der Wahrung ihrer Rechte gegenüber der Verwaltung unterstützen.
Wohin denn nun?
Sofern es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, können Interessenten die Wahl ihrer Anlaufstelle für eine außergerichtliche Streitbeilegung frei wählen. Verbraucher müssen entscheiden, welche Methode sie sich leisten können und zu welchen Dienstleistern sie das größte Vertrauen haben. Ein professioneller Anbieter, der seine Dienstleistung als Spezialist auf seinem Gebiet anbietet und diese hauptberuflich ausführt, investiert in seine Arbeit in der Regel mehr, als jemand, der dies als Nebenjob oder Ehrenamt ausführt.