Glossar Mediation

Beendigung der Mediation

Begriff Definition
Beendigung der Mediation

Das Mediationsgesetz in § 7 legt klare Anforderungen an die Beendigung einer Mediation fest. Diese Anforderungen dienen dazu, einen strukturierten und geregelten Ablauf der Mediation zu gewährleisten und eine erfolgreiche Beilegung des Konflikts zu ermöglichen. Im Folgenden werden die wichtigsten Anforderungen an die Beendigung der Mediation gemäß § 7 des Mediationsgesetzes detailliert erläutert.

  1. Einvernehmliche Beendigung der Mediation
    Gemäß § 7 Absatz 1 des Mediationsgesetzes ist eine Mediation dann erfolgreich beendet, wenn die Parteien eine Einigung erzielt haben und diese schriftlich festgehalten haben. Dies bedeutet, dass die Beendigung der Mediation auf einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts beruhen muss. Eine solche Lösung kann in Form eines Mediationsvertrags oder einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien festgehalten werden.

  2. Beendigung durch einseitige Erklärung
    Neben der einvernehmlichen Beendigung kann die Mediation auch durch eine einseitige Erklärung einer Partei beendet werden. Gemäß § 7 Absatz 2 des Mediationsgesetzes kann eine Partei die Mediation jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei und dem Mediator beenden. Diese Erklärung muss jedoch begründet werden und darf nicht missbräuchlich erfolgen. Eine solche Beendigung durch einseitige Erklärung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn eine Partei der Meinung ist, dass die Mediation nicht mehr zielführend ist oder die andere Partei nicht kooperativ ist.

  3. Beendigung durch den Mediator
    Auch der Mediator kann die Mediation gemäß § 7 Absatz 3 des Mediationsgesetzes jederzeit beenden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er der Meinung ist, dass die Mediation keine Aussicht auf Erfolg hat oder die Parteien nicht bereit sind, konstruktiv an der Lösung des Konflikts mitzuwirken. Der Mediator muss in diesem Fall jedoch die Gründe für die Beendigung der Mediation schriftlich darlegen und den Parteien mitteilen.

  4. Beendigung aufgrund fehlender Erfolgsaussichten
    Gemäß § 7 Absatz 4 des Mediationsgesetzes kann die Mediation auch dann beendet werden, wenn die Parteien trotz intensiver Bemühungen keine Einigung erzielen konnten und die Erfolgsaussichten der Mediation als gering einzuschätzen sind. In diesem Fall muss der Mediator den Parteien eine schriftliche Bescheinigung ausstellen, dass die Mediation erfolglos war.

  5. Beendigung bei Verstoß gegen die Mediationsgrundsätze
    Gemäß § 7 Absatz 5 des Mediationsgesetzes kann die Mediation auch dann beendet werden, wenn eine Partei gegen die Mediationsgrundsätze verstößt. Diese Grundsätze umfassen unter anderem die Vertraulichkeit, Freiwilligkeit und Neutralität des Mediationsverfahrens. Sollte eine Partei gegen diese Grundsätze verstoßen, kann der Mediator die Mediation beenden und die Parteien darüber informieren.

  6. Beendigung bei Verletzung der Vertraulichkeit
    Gemäß § 7 Absatz 6 des Mediationsgesetzes kann die Mediation auch dann beendet werden, wenn eine Partei die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens verletzt. Dies kann beispielsweise durch die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte geschehen. In diesem Fall kann der Mediator die Mediation beenden und die Parteien darüber informieren.

  7. Beendigung bei Nichterfüllung von Vereinbarungen
    Gemäß § 7 Absatz 7 des Mediationsgesetzes kann die Mediation auch dann beendet werden, wenn eine Partei vereinbarte Maßnahmen oder Handlungen nicht erfüllt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Partei zugesagt hat, bestimmte Dokumente bereitzustellen, dies jedoch nicht tut. Auch in diesem Fall kann der Mediator die Mediation beenden und die Parteien darüber informieren.

  8. Beendigung bei Nichteinhaltung von Fristen
    Gemäß § 7 Absatz 8 des Mediationsgesetzes kann die Mediation auch dann beendet werden, wenn eine Partei vereinbarte Fristen nicht einhält. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Partei zugesagt hat, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Entscheidung zu treffen, dies jedoch nicht tut. Auch in diesem Fall kann der Mediator die Mediation beenden und die Parteien darüber informieren.

  9. Beendigung durch gerichtliche Entscheidung
    Schließlich kann die Mediation auch durch eine gerichtliche Entscheidung beendet werden. Gemäß § 7 Absatz 9 des Mediationsgesetzes kann ein Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen die Mediation beenden, wenn es der Meinung ist, dass die Mediation keine Aussicht auf Erfolg hat oder die Parteien nicht bereit sind, konstruktiv an der Lösung des Konflikts mitzuwirken.

Zusammenfassung
Das Mediationsgesetz in § 7 definiert, wie eine Mediation beendet werden kann: durch eine einvernehmliche Lösung, eine einseitige Erklärung einer Partei, den Mediator, bei fehlenden Erfolgsaussichten, Verstößen gegen die Mediationsgrundsätze, Verletzung der Vertraulichkeit, Nichterfüllung von Vereinbarungen, Nichteinhaltung von Fristen oder durch eine gerichtliche Entscheidung. In allen Fällen sind schriftliche Erklärungen oder Bescheinigungen erforderlich, um die Beendigung zu dokumentieren.

Synonyme: MediationsG § 7
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