Kosten der Mediation |
Im Mediationsgesetz werden in § 8 die Kosten der Mediation behandelt. Diese Regelungen sind von großer Bedeutung, da sie sowohl für die Mediatorinnen und Mediatoren als auch für die Parteien, die an einem Mediationsverfahren teilnehmen, relevant sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Regeln, die in § 8 MediationsG festgelegt sind, näher erläutert.
- Grundsatz der Kostenverteilung
Gemäß § 8 Absatz 1 MediationsG gilt der Grundsatz, dass die Kosten der Mediation von den Parteien gemeinsam getragen werden. Das bedeutet, dass sowohl die Mediatorin oder der Mediator als auch die Parteien für die Kosten der Mediation aufkommen müssen. Diese Kosten beinhalten beispielsweise das Honorar der Mediatorin oder des Mediators sowie die Kosten für die Räumlichkeiten, in denen die Mediation stattfindet.
- Vereinbarung über die Kostenverteilung
In § 8 Absatz 2 MediationsG wird festgelegt, dass die Parteien in der Mediationsvereinbarung die Kostenverteilung individuell regeln können. Das bedeutet, dass die Parteien bereits vor Beginn der Mediation festlegen können, wer welche Kosten übernimmt. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass eine Partei die gesamten Kosten trägt oder dass die Kosten auf beide Parteien aufgeteilt werden.
- Kostenübernahme durch Dritte
Gemäß § 8 Absatz 3 MediationsG können die Parteien auch eine Kostenübernahme durch Dritte vereinbaren. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Versicherung die Kosten der Mediation übernimmt oder wenn eine öffentliche Stelle die Kosten trägt.
- Kostenvorschuss
Gemäß § 8 Absatz 4 MediationsG können Mediatorinnen und Mediatoren von den Parteien einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Dieser dient dazu, die anfallenden Kosten während des Mediationsverfahrens zu decken. Der Kostenvorschuss muss von den Parteien in der Regel jeweils zur Hälfte getragen werden.
- Kostenbegrenzung
Gemäß § 8 Absatz 5 MediationsG dürfen die Kosten der Mediation nicht unverhältnismäßig hoch sein. Die Mediatorin oder der Mediator ist verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten und die Parteien über die voraussichtlichen Kosten zu informieren. Eine unverhältnismäßig hohe Kostenbelastung kann dazu führen, dass das Mediationsverfahren nicht durchgeführt wird.
- Kostenfestsetzung bei Streit über die Kosten
Sollte es zwischen den Parteien zu einem Streit über die Kosten der Mediation kommen, kann gemäß § 8 Absatz 6 MediationsG das Gericht auf Antrag einer Partei die Kosten festsetzen. Das Gericht berücksichtigt dabei die Umstände des Einzelfalls und kann beispielsweise eine Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Erfolgsaussichten der Parteien vornehmen.
- Kostenpflicht bei Abbruch der Mediation
Gemäß § 8 Absatz 7 MediationsG sind die Parteien verpflichtet, die bis zum Abbruch der Mediation entstandenen Kosten zu tragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Abbruch aufgrund eines wichtigen Grundes erfolgt, der nicht von den Parteien zu vertreten ist.
- Kostenpflicht bei Verstoß gegen die Mediationsvereinbarung
Sollten die Parteien gegen die in der Mediationsvereinbarung getroffenen Regelungen verstoßen, können gemäß § 8 Absatz 8 MediationsG diejenigen, die den Verstoß begangen haben, zur Zahlung der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet werden.
- Kostenpflicht bei Verstoß gegen die Schweigepflicht
Gemäß § 8 Absatz 9 MediationsG sind die Parteien und die Mediatorin oder der Mediator zur Verschwiegenheit über alle Informationen verpflichtet, die im Rahmen der Mediation bekannt werden. Sollte eine Partei oder die Mediatorin oder der Mediator gegen diese Schweigepflicht verstoßen, kann dies zu einer Kostenpflicht führen.
- Kostenpflicht bei Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht
Gemäß § 8 Absatz 10 MediationsG sind die Parteien verpflichtet, an der Mediation aktiv mitzuwirken. Sollte eine Partei dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann dies zu einer Kostenpflicht führen.
Zusammenfassung Das Mediationsgesetz bestimmt in § 8, dass die Mediationskosten gemeinsam von den Parteien zu tragen sind, wobei eine individuelle Vereinbarung möglich ist. Dritte können ebenfalls die Kosten übernehmen. Mediatoren dürfen einen Kostenvorschuss verlangen, und die Kosten müssen verhältnismäßig sein. Bei Streitigkeiten über die Kosten kann das Gericht eingreifen. Bei Mediationsabbruch oder Verstößen gegen die Mediationsvereinbarung oder Schweigepflicht entstehen Kostenpflichten. Nichtmitwirkung an der Mediation kann ebenfalls kostenpflichtig sein.
Synonyme:
MediationsG § 8
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