Glossar Mediation

Vertraulichkeit

Begriff Definition
Vertraulichkeit

Die Anforderungen an die Vertraulichkeit der Mediation werden im Mediationsgesetz in § 6 festgelegt. Dieser Abschnitt ist von großer Bedeutung, da die Vertraulichkeit eine der grundlegenden Prinzipien der Mediation ist und eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg des Verfahrens darstellt. Im Folgenden werden die Anforderungen an die Vertraulichkeit der Mediation gemäß § 6 des Mediationsgesetzes näher erläutert.

  1. Grundsatz der Vertraulichkeit
    Gemäß § 6 Abs. 1 des Mediationsgesetzes gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit für sämtliche Informationen, die im Rahmen der Mediation bekannt werden. Dies umfasst sowohl mündliche als auch schriftliche Äußerungen der Parteien und des Mediators sowie alle anderen Informationen, die im Laufe der Mediation offenbart werden. Der Zweck dieses Grundsatzes ist es, eine offene und ehrliche Kommunikation zwischen den Parteien und dem Mediator zu ermöglichen, ohne dass sie befürchten müssen, dass ihre Äußerungen gegen sie verwendet werden.

  2. Ausnahmen von der Vertraulichkeit
    Gemäß § 6 Abs. 2 des Mediationsgesetzes gibt es jedoch Ausnahmen von der Vertraulichkeit. Diese umfassen insbesondere die Offenlegung von Informationen, die zur Durchführung oder Vollstreckung der Mediationsvereinbarung erforderlich sind, sowie die Offenlegung von Informationen, die gesetzlich vorgeschrieben oder erlaubt sind. Auch die Offenlegung von Informationen, die zur Abwehr von strafrechtlicher Verfolgung oder zur Wahrung berechtigter Interessen notwendig sind, ist von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen.

  3. Verschwiegenheitspflicht des Mediators
    Gemäß § 6 Abs. 3 des Mediationsgesetzes unterliegt der Mediator einer Verschwiegenheitspflicht. Er darf sämtliche Informationen, die ihm im Rahmen der Mediation bekannt werden, nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich ihre Zustimmung dazu erteilt. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch über das Ende der Mediation hinaus und kann nur in den in Absatz 2 genannten Ausnahmefällen aufgehoben werden.

  4. Vertraulichkeit der Mediationsvereinbarung
    Gemäß § 6 Abs. 4 des Mediationsgesetzes ist auch die Mediationsvereinbarung vertraulich. Dies bedeutet, dass weder die Vereinbarung selbst noch deren Inhalt ohne Zustimmung der Parteien offengelegt werden dürfen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Mediation ohne Abschluss einer Vereinbarung beendet wird.

  5. Durchsetzung der Vertraulichkeit
    Um die Vertraulichkeit der Mediation zu gewährleisten, sieht das Mediationsgesetz in § 6 Abs. 5 vor, dass Verstöße gegen die Vertraulichkeitspflicht sanktioniert werden können. So können beispielsweise Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden oder auch ein Ausschluss von Beweismitteln in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren erfolgen.

  6. Vertraulichkeit bei gerichtlicher Mediation
    Auch bei gerichtlicher Mediation gilt gemäß § 6 Abs. 6 des Mediationsgesetzes der Grundsatz der Vertraulichkeit. Dies bedeutet, dass auch hier sämtliche Informationen, die im Rahmen der Mediation bekannt werden, vertraulich behandelt werden müssen. Auch die Verschwiegenheitspflicht des Mediators und die Vertraulichkeit der Mediationsvereinbarung gelten in diesem Fall.

  7. Auswirkungen bei Verletzung der Vertraulichkeit
    Gemäß § 6 Abs. 7 des Mediationsgesetzes kann die Verletzung der Vertraulichkeitspflicht auch Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Mediationsvereinbarung haben. So kann eine Partei, die gegen die Vertraulichkeit verstößt, von der Mediationsvereinbarung zurücktreten oder auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

Zusammenfassung
Das Mediationsgesetz in § 6 legt die Vertraulichkeit in der Mediation fest, die für den Erfolg des Verfahrens essentiell ist. Informationen, die während der Mediation bekannt werden, unterliegen grundsätzlich der Verschwiegenheit, was eine offene Kommunikation fördert. Es gibt jedoch Ausnahmen für notwendige Offenlegungen, etwa zur Vertragsdurchführung oder bei gesetzlichen Anforderungen. Der Mediator ist besonders zur Verschwiegenheit verpflichtet, die auch nach der Mediation bestehen bleibt. Verstöße gegen die Vertraulichkeit können rechtliche Konsequenzen haben, einschließlich Schadensersatzforderungen und Rücktritt von der Mediationsvereinbarung.

Synonyme: MediationsG § 6
© 2025 Frank Hartung Ihr Mediator bei Konflikten in Familie, Erbschaft, Beruf, Wirtschaft und Schule

🏠 06844 Dessau-Roßlau Albrechtstraße 116     ☎ 0340 530 952 03