Verjährung |
Die Regeln in § 9 des Mediationsgesetzes beziehen sich auf die Verjährung von Ansprüchen, die im Rahmen einer Mediation geltend gemacht werden. Diese Vorschrift ist von großer Bedeutung, da sie sicherstellt, dass die beteiligten Parteien die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche auch nach Abschluss der Mediation noch geltend zu machen. Im Folgenden werden die verschiedenen Regelungen in § 9 näher erläutert.
- Beginn der Verjährungsfrist
Gemäß § 9 Absatz 1 Mediationsgesetz beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche, die Gegenstand der Mediation sind, erst mit dem Ende der Mediation. Dies bedeutet, dass die Verjährung während der Mediation gehemmt ist und erst nach Abschluss der Mediation wieder zu laufen beginnt.
- Dauer der Verjährungsfrist
Gemäß § 9 Absatz 2 Mediationsgesetz beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer Mediation grundsätzlich drei Jahre. Diese Frist kann jedoch durch eine schriftliche Vereinbarung der Parteien verlängert werden. In diesem Fall darf die Verjährungsfrist maximal auf fünf Jahre verlängert werden.
- Hemmung der Verjährung
Gemäß § 9 Absatz 3 Mediationsgesetz wird die Verjährungsfrist durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gehemmt. Dies bedeutet, dass die Frist während des laufenden Gerichtsverfahrens nicht weiterläuft. Die Hemmung endet jedoch spätestens sechs Monate nach Beendigung der Mediation.
- Unterbrechung der Verjährung
Gemäß § 9 Absatz 4 Mediationsgesetz wird die Verjährung auch durch eine schriftliche Vereinbarung der Parteien unterbrochen. Dies bedeutet, dass die Frist von neuem zu laufen beginnt, sobald eine solche Vereinbarung getroffen wird.
- Auswirkungen auf bereits laufende Verjährungsfristen
Gemäß § 9 Absatz 5 Mediationsgesetz hat die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung keine Auswirkungen auf bereits laufende Verjährungsfristen. Diese laufen weiter, sobald die Hemmung oder Unterbrechung endet.
- Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Gemäß § 9 Absatz 6 Mediationsgesetz gilt für Schadensersatzansprüche, die im Rahmen einer Mediation geltend gemacht werden, eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
- Verjährung von Ansprüchen gegen den Mediator
Gemäß § 9 Absatz 7 Mediationsgesetz gilt für Ansprüche gegen den Mediator, die sich aus der Durchführung der Mediation ergeben, eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
- Verjährung von Ansprüchen gegen Dritte
Gemäß § 9 Absatz 8 Mediationsgesetz gilt für Ansprüche gegen Dritte, die im Rahmen der Mediation beteiligt waren, eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
- Ausschluss der Verjährung
Gemäß § 9 Absatz 9 Mediationsgesetz können die Parteien durch eine schriftliche Vereinbarung die Verjährung von Ansprüchen, die Gegenstand der Mediation sind, vollständig ausschließen. In diesem Fall gilt die Verjährung nicht.
- Verjährung von Ansprüchen gegen die Mediationsstelle
Gemäß § 9 Absatz 10 Mediationsgesetz gilt für Ansprüche gegen die Mediationsstelle, die sich aus der Durchführung der Mediation ergeben, eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
- Verjährung von Ansprüchen gegen den Mediationsverband
Gemäß § 9 Absatz 11 Mediationsgesetz gilt für Ansprüche gegen den Mediationsverband, die sich aus der Durchführung der Mediation ergeben, eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
- Verjährung von Ansprüchen gegen den Mediationsvermittler
Gemäß § 9 Absatz 12 Mediationsgesetz gilt für Ansprüche gegen den Mediationsvermittler, die sich aus der Vermittlung der Mediation ergeben, eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Zusammenfassung § 9 des Mediationsgesetzes regelt die Verjährung von Ansprüchen im Rahmen einer Mediation. Die Verjährungsfrist beginnt erst nach dem Ende der Mediation. Grundsätzlich beträgt diese Frist drei Jahre, kann aber auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Gerichtsverfahren hemmen die Verjährung, die dann sechs Monate nach Mediationsende endet. Schadensersatzansprüche verjähren nach zehn Jahren, während Ansprüche gegen Mediatoren, Mediationsstellen, den Mediationsverband und -vermittler eine Frist von drei Jahren haben, die nicht verlängert werden kann. Die Parteien können die Verjährung per Vereinbarung ausschließen.
Synonyme:
Verjährungsfrist,MediationsG § 9
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