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ADR – wenn alternative Streitbeilegungsmethoden Verwirrung stiften

Ich befinde mich in einem Konflikt und brauche Unterstützung. Allerdings möchte ich damit nicht unbedingt vor Gericht gehen. An wen kann ich mich wenden? Darf ich mir einfach einen Mediator, Schlichter oder Schiedsmann aussuchen? - Diese und noch mehr Fragen werden sich regelmäßig dann gestellt, wenn es um alternative Streitbeilegungsmethoden geht. Nicht immer kann klar differenziert werden, da sich einige Methoden überschneiden oder ein und derselbe Anbieter mehrere Methoden im Repertoire hat.

Um dennoch ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen, sollen an dieser Stelle die Zusammenhänge ein wenig erläutert werden:

 

Alternative Streitbeilegungsmethoden, um die Gerichte zu entlasten

Eine einheitliche Definition, welche Methoden im Rahmen der einfach ADR genannten alternativen Streitbeilegungsmethoden offiziell zugelassen sind, gibt es nicht. In der Regel wird dieser Begriff jedoch dann verwendet, wenn es um strukturierte Methoden unter Einbeziehung eines neutralen Dritten geht. Hierzu gehören

Es gibt jedoch noch weitere Verfahrensmethoden, die beispielsweise die Mediation mit der Schlichtung kombinieren. In der Bauwirtschaft wird darüber hinaus mit der Adjudication eine Methode zur schnellen Beilegung von Konflikten während einer Bauphase durch einen sachverständigen Dritten, der vorläufig entscheidet, angeboten. Wesentliche Unterschiede lassen sich damit erklären, dass die streitenden Parteien bei der Mediation und der Schlichtung selbst eine Lösung des Konflikts erarbeiten, während bei Schiedsgerichtsverfahren und Adjudications der eingeschaltete Dritte den Konflikt zwischen den Parteien entscheidet.

 

Gesetzliche Vorgaben

Nicht immer dürfen sich Konfliktparteien einfach so für die eine oder andere Methode der Streitbeilegung entscheiden. In bestimmten Angelegenheiten gibt das Landesrecht vor, dass vor Einreichung einer Zivilklage vor dem Gericht eine anerkannte Gütestelle involviert werden muss. Diese muss den Versuch unternehmen, den Streit gütlich zu regeln. Erst wenn dieser Versuch nachweislich gescheitert ist, steht dem Kläger der Weg in den Zivilprozess frei.

Die Landesregierung kann Bürgern auch vorschreiben, wann sie ein Schlichtungs- oder Schiedsverfahren durchzuführen haben. In vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen, bei denen es um einen „Wert“ von bis zu 750,00 € geht, oder bei gewissen nachbarrechtlichen Streitigkeiten, Ehrverletzungen und Ansprüchen aus dem Gleichbehandlungsgesetz müssen Bürger zunächst den Versuch einer Schlichtung akzeptieren.

Ausgenommen von dem Erfordernis eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens sind Familiensachen, Zwangsvollstreckungssachen und Verfahren, die mit einem Mahnverfahren eingeleitet worden sind.

 

Wohin mit dem Konflikt?

Sowohl im Privat- als auch im Geschäftsleben lassen sich Konflikte nicht immer vermeiden. Der Weg zum Gericht ist jedoch nicht immer sinnvoll. Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren stellen häufig eine schnellere und kostengünstigere Lösung dar. Darüber hinaus sollten außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren bevorzugt werden, wenn es um die nachhaltige Erhaltung der Beziehungen oder Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien geht. Nicht zuletzt finden derartige Verfahren in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, was insbesondere im geschäftlichen Bereich von Vorteil ist.

 

Die Schlichtung

Eine Schlichtung vor einer Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten gütlich beizulegen. Nach Gesprächen mit allen Konfliktparteien unterbreitet der als Schlichter eingesetzte neutrale Dritte einen konkreten Vorschlag zur Einigung. Wird dieser Vorschlag von den Parteien angenommen, kann er vertraglich als Vergleich fixiert werden. Wird der Vorschlag jedoch abgelehnt, gilt der Schlichtungsversuch als gescheitert.

Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Schlichtung bei Konflikten in Ausbildungsverhältnissen. Wettbewerbskonflikte müssen vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten einen Schlichtungsversuch unternehmen. Freiwillige Schlichtungen können auch bei spezialisierten Schlichtungsstellen durchgeführt werden, die es beispielsweise für Baustreitigkeiten, Versicherungsangelegenheiten, Problemen mit Telekommunikationsanbietern oder Ärzten gibt. Freiwillig arbeitende Schlichtungsstellen werden nur dann tätig, wenn alle Beteiligten mit der Schlichtung einverstanden sind.

 

Die Mediation

Bei der Mediation handelt es sich um ein freiwilliges, strukturiertes Verfahren, mit dem Konflikte konstruktiv beigelegt werden. Die Parteien wollen mit Hilfe des Mediators eine einvernehmliche Konfliktlösung suchen und erzielen, die allen Interessen und Bedürfnissen entspricht. Eine Mediation zeichnet sich dadurch aus, dass die Parteien selbst aktiv werden. Dabei geht es weniger darum, wer welche Position vertritt, sondern welche Interessen und Emotionen mit dem Konflikt verbunden sind. Der Mediator selbst leitet die Parteien an und fördert die Kommunikation; trifft selbst aber keine Entscheidung.

Im Gegensatz zur Schlichtung unterbreitet ein Mediator auch keine konkreten Lösungsvorschläge. Die Mediation empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Parteien ihre Beziehungen aufrecht erhalten möchten; also zum Beispiel bei  innerbetrieblichen Streitigkeiten oder innerhalb der Familie. Die kurze Verfahrensdauer einer Mediation verursacht im wirtschaftlichen Sinne deutlich geringere Kosten als ein Gerichtsprozess.

 

Das Schiedsverfahren

Bei einem Schiedsverfahren geht es schon etwas „gerichtlicher“ zu. Ein Schiedsgericht besteht aus einem bis zu drei Schiedsrichtern, die gültiges Recht anwenden, um eine Entscheidung in Form eines bindenden und vollstreckbaren Schiedsspruchs zu fällen. Vor dem eigentlichen Verfahren vereinbaren die Parteien eine Schiedsabrede, in die sie sich dem Schiedsgericht vor Anrufung eines staatlichen Gerichts unterwerfen. In der Verfahrensgestaltung selbst sind die Schiedsgerichte flexibel, was Schiedsrichter, Schiedsort, Verhandlungssprache, Struktur und Zeitrahmen betrifft. Die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht sind nicht öffentlich und auch die Schiedsrichter sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Und bei den Schiedsverfahren ergeben sich häufig Irritationen zum gemeindlichen Schiedswesen, bei dem Schiedsämter, Schiedsstellen und ehrenamtliche Schiedsmänner ein Schiedsverfahren durchführen. In Strafsachen betrifft dies Fälle, bei denen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft fehlt; also eher bei leichteren Straftaten. Aber auch in Zivilsachen können Schiedsmänner schlichtend eingreifen und einen Vergleich herbeiführen, aus dem unter Umständen auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Staatlich anerkannte Gütestellen sind hingegen dann zuständig, wenn es um vermögensrechtliche Auseinandersetzungen bis zu einem Wert von 750,00 € Euro geht, spezielle Ansprüche aus dem Nachbarrecht geltend gemacht werden oder Ansprüche wegen Ehrverletzungen geklärt werden müssen.

Letztendlich bietet jede einzelne Methode der alternativen Streitbeilegung gegenüber dem klassischen Gerichtsverfahren in Bezug auf Zeit, Kosten und Diskretion einen gewissen Vorteil. Wir empfehlen übrigens die Mediation!

 

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