Außergerichtliche Streitbeilegung
Begriff | Definition |
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Außergerichtliche Streitbeilegung | Über die herkömmliche Streitbeilegung vor öffentlichen oder staatlichen Gerichten hinaus gibt es fünf Alternativen zur außergerichtlichen Streitbeilegung: Einige der außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren sind freiwillig, während Landesgesetze auch die Zulässigkeit eines Klage- oder Zivilverfahrens davon abhängig machen kann, ob zuvor ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren angestrengt worden ist. Diese gesetzlichen Regelungen, bei bestimmten Konfliktangelegenheiten vor Anstrengung eines Gerichtsverfahrens eine gütliche Einigung herbeizuführen, soll der Entlastung der Zivilgerichte erster Instanz dienen und die Streitschlichtung vermehrt in die gesellschaftlichen Institutionen verlagern. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann zum Beispiel bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor Amtsgerichten vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden, die einen Streitwert bis zu 750,00 € (Stand: 2019) betreffen. Gleiches gilt für bestimmte Streitigkeiten betreffend das Nachbarrecht und allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie wegen Ehrverletzungen, die nicht den Bereich von Presse oder Rundfunk betreffen. Ausgenommen von diesem Erfordernis, zunächst eine außergerichtliche Streitbeilegung anzustrengen, sind Streitigkeiten in Familiensachen, Zwangsvollstreckungssagen und Angelegenheiten, denen ein Mahnverfahren vorausgegangen ist. Im Gegensatz zu klassischen Gerichtsprozessen gelten außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren als schneller, diskreter und kostengünstiger. |