Glossar Mediation

Mediationsabbruch

Begriff Definition
Mediationsabbruch

Beim Mediationsverfahren handelt es sich um ein auf Freiwilligkeit basierendes Verfahren. Deshalb ist der Abbruch eines Mediationsverfahrens auch zu jeder Zeit und auf Veranlassung von jedem Beteiligten möglich. Sowohl Medianden als auch Mediatoren haben die Möglichkeit, eine Mediation abzubrechen.

Das Verlassen oder der Abbruch eines Mediationsgespräches bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die gesamte Mediation beendet ist. In diesen Fällen sollte der Mediator zunächst klären, was das Verlassen zu bedeuten hat. Oft verlassen Medianden ein Gespräch, weil es sie emotional zu sehr belastet hat. Mediatoren sollten Medianden Gelegenheit geben, sich zu beruhigen und ihr Handeln zu überdenken. Häufig kann das Mediationsverfahren dann fortgesetzt werden.

Ein Mediationsabbruch seitens des Mediators kommt in Betracht, wenn 

  • keine Bereitschaft vorliegt, auf Interessen und Bedürfnisse von anderen einzugehen
  • keine Kompromissbereitschaft oder Einigungsabsicht vorliegt
  • die hochstrittige Situation so eskaliert, dass keine Interventionen mehr möglich sind
  • ein nicht durch den Mediator ausgleichbares Machtungleichgewicht herrscht
  • Drohungen, Erpressungen, körperlicher/seelischer Missbrauch und Gewalttaten geäußert werden
  • psychische Instabilität vorliegt
  • Vereinbarungen nicht eingehalten werden (Termine, Zahlungen, Zwischenvereinbarungen)
  • ein persönlicher Angriff des Mediators vorliegt, eine Abwertung des Verfahrens geäußert wird
  • es keine Perspektive mehr für die Durchführung des Mediationsverfahrens gibt

Ein Mediationsabbruch seitens eines Medianden kommt in Betracht, wenn

  • der Mediator sich als persönlich ungeeignet erweist/überfordert ist
  • der Mediator sich als fachlich ungeeignet erweist/überfordert ist
  • der Mediator nicht neutral, allparteilich und verschwiegen ist
  • sich der Mediator nicht auf das Konfliktniveau der Medianden einlassen will
  • das Mediationsergebnis vom Mediator nicht gebilligt werden kann oder als gesetzeswidrig betrachtet wird
  • der Mediator abweichende Vorstellungen von Fairness hat
  • es keine Perspektive mehr für die Durchführung des Mediationsverfahrens gibt

Bei einem Mediationsabbruch durch die Medianden muss der Mediator zunächst klären, ob das Verlassen der Mediation den Abbruch aller Verhandlungen bedeuten soll. Ist dies der Fall, so muss dies als Kündigung verstanden und entsprechend behandelt werden.

Die Kündigung der Zusammenarbeit kann bei allen Beteiligten zu einer Verstärkung von Emotionen führen, weshalb Mediatoren in diesen Situationen besonders verantwortungsbewusst handeln sollten. Zunächst gilt es, die bis zum Mediationsabbruch erarbeiteten Ergebnisse zu dokumentieren und zu sichern. Dann sollten Mediatoren ihre Medianden dabei unterstützen, einen alternativen Weg zu finden, wie der Konflikt gelöst werden könnte.

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