Mediationsklausel
Begriff | Definition |
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Mediationsklausel | In wirtschaftlichen Vertragsbeziehungen können Mediationsklauseln den Weg für den Einsatz eines Mediationsverfahrens ebnen. Auf eine Mediationsklausel wird sich vor der Entstehung eines Konflikts geeinigt. Der Aufwand, eine Mediationsklausel in einen Vertrag einzubringen, ist gering und bietet im Falle des Konflikts die Auswirkung, dass nicht sofort auf gerichtliche Auseinandersetzungen zurückgegriffen wird. Mediationsklauseln können fast jedem Vertrag hinzugefügt werden. Sie finden häufig in Gesellschaftsverträgen, Unternehmenskaufverträgen, Finanzierungsverträgen, Geschäftsführungs-Anstellungsverträgen, Lizenzverträgen, Bauverträgen, Erbverträgen und Testamenten Anwendung. Überall dort, wo einvernehmliche Auseinandersetzungen im Falle eines Konflikts bevorzugt werden, können vorausschauend Mediationsklauseln eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Die Vertragsparteien sind dann im Falle einer Streitigkeit verpflichtet, zunächst den Versuch einer Mediation zu unternehmen, bevor Gerichte oder Schiedsgerichte involviert werden. Ein Zwang der Einigung folgt hieraus jedoch nicht; die Mediation selbst kann durchaus noch scheitern. Inhalt einer MediationsklauselDer Inhalt der Mediationsklausel beschränkt sich in der Regel auf die Selbstverpflichtung, im Konfliktfall zunächst ein Mediationsverfahren durchzuführen. Manchmal wird direkt in der Klausel auch das Prozedere oder der gewählte Mediator beschrieben. Beispiel Mediationsklausel:„Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Konflikten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vor Anrufung eines Gerichts eine Mediation nach dem MediationsG durchzuführen. Als Mediator kommt … in Betracht. Der Klageweg ist erst dann zulässig, wenn eine Mediationsverhandlung stattgefunden hat oder wenn seit dem Antrag auf Mediation seitens einer Partei mehr als … Tage verstrichen sind.“ Durch eine Mediationsklausel wird also bereits vor Entstehen eines Konflikts Mediationsbereitschaft hergestellt. |