Erfolglosigkeitsbescheinigung
Begriff | Definition |
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Erfolglosigkeitsbescheinigung | Sofern eine Konfliktlösung gemäß § 15 a EGZPO nicht erreicht wird, müssen die beteiligten Streitparteien eine Bescheinigung über die nicht erzielte Einigung vorlegen, um die formale Zulässigkeit ihrer Klage zu bekräftigen. Gemäß § 15 a ZPO Absatz 1 Satz 2 ist es erforderlich, dass der Antragsteller zusammen mit seiner Klageschrift eine von der Vermittlungsstelle ausgestellte Bestätigung über den fehlgeschlagenen Versuch einer Einigung einreicht. Der Text gibt zu verstehen, dass ein Einigungsbemühen auch dann als gescheitert gilt, wenn die gegnerische Partei auf den Schlichtungsversuch nicht reagiert. Hierbei ist die Bescheinigung über die erfolglose Schlichtung von der Teilnahmebestätigung, die im § 135 des FamFG festgelegt ist, zu differenzieren.
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