Glossar Mediation

Streitgegenstand

Begriff Definition
Streitgegenstand

Der Streitgegenstand umfasst alle Tatsachen, die für die Entscheidung eines Rechtsstreits relevant sind und über die die Parteien unterschiedlicher Auffassung sind. Er bildet somit die Grundlage für die gerichtliche Auseinandersetzung und ist maßgeblich für die Festlegung des Umfangs der gerichtlichen Prüfung. Der Streitgegenstand ist somit ein zentraler Bestandteil des Prozessrechts und dient der Konkretisierung des Streitgegenstandes.

Abgrenzung des Streitgegenstandes
Die Abgrenzung des Streitgegenstandes erfolgt anhand des Klageantrags, der Klagebegründung und der Klageerwiderung. Der Klageantrag beschreibt den konkreten Anspruch, den der Kläger gegen den Beklagten geltend macht. Die Klagebegründung enthält die Argumente und Beweismittel, mit denen der Kläger seinen Anspruch stützt. Die Klageerwiderung dient dem Beklagten dazu, auf die Klage zu reagieren und seine Verteidigungsmittel darzulegen. Anhand dieser drei Elemente wird der Streitgegenstand konkretisiert und eingegrenzt.

Ein Beispiel für einen Streitgegenstand könnte ein Kaufvertrag über ein Auto sein, bei dem der Käufer behauptet, dass das Fahrzeug mangelhaft sei und er deshalb vom Verkäufer die Rückabwicklung des Vertrages verlangt. Der Streitgegenstand wäre in diesem Fall der Kaufvertrag und die Frage, ob das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft ist und der Käufer somit einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages hat.

Relevanz des Streitgegenstandes für die Zuständigkeit eines Gerichts
Die Zuständigkeit eines Gerichts richtet sich nach dem Streitgegenstand und ist somit von großer Bedeutung. Denn nur wenn das Gericht für den konkreten Streitgegenstand zuständig ist, kann es über den Rechtsstreit entscheiden. Die Zuständigkeit wird dabei durch das sogenannte Klagerecht bestimmt, welches besagt, dass das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Bei bestimmten Streitigkeiten, wie beispielsweise im Bereich des Arbeitsrechts, gibt es jedoch auch Sonderregelungen für die Zuständigkeit.

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